Büro : Montag bis Freitag (08.00 Uhr - 16.00 Uhr)
Auch private Haushalte können Arbeitskosten (anteilige Lohnkosten) von haushaltsnahen Dienstleistungen als Auftraggeber steuerlich wirksam machen.
Die bisherige Höchstgrenze von 600,00 € pro Jahr ist auf maximal 20 Prozent von 6.000,00 € (= 1.200,00 €) pro Jahr erhöht worden. Diese Summe kann direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Grundlage ist der § 35a EStG.
Der leistende Unternehmer muss eine schriftliche Rechnung stellen und die Zahlung der Rechnung muss durch eine Überweisung auf das Bankkonto des Unternehmers erfolgen (Barzahlung mit Quittung reicht nicht).
Die Dienstleistungen müssen im Haushalt der steuerpflichtigen Person durchgeführt werden.
Für uns stehen Sie und Ihr Nutzen im Vordergrund - Wir sind für Sie da!
Wir erstellen Ihnen individuelle Reinigungskonzepte, welche optimal auf Ihre Wünsche abgestimmt sind.
Wir bieten kostengünstige und kundenorientierte Lösungen bei hoher Qualität zu einem fairen Preis.
Testen Sie uns und werden Sie unser Partner. Wir halten, was wir versprechen - überzeugen Sie sich selbst!